Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.829
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.08.2013 – L 13 R 2607/10Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2010 – L 11 KR 2307/07
- LSG Baden-Württemberg, 05.04.2006 – L 5 KR 5113/04Zitiert von 1
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 18/14 RWirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneikostenregress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise - Wahl der kostengünstigsten Bezugsquelle - Direktbezug - Arzneimittelregress gegen Vertragsarzt wegen Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - kein Herstellerrabatt auf Gerinnungsfaktoren - Beschwer der beigeladenen KrankenkasseZitiert von 40
- LSG NRW, 15.06.2023 – L 16 KR 275/23 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – L 7 KA 19/22 KLZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 4/25 RVertragsärztliche Versorgung: Zulässigkeit der arztbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach Einführung der lebenslangen Arztnummer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/12#abs-1 (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/12#abs-2 (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/12#abs-3 (3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.